Die sozialhilferechtliche Leistungserbringung durch Einrichtungen und
Dienste erfordert regelmäßig den Abschluss von Vereinbarungen mit dem
Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Die Vertragsverhandlungen
gestalten sich oft schwierig, da die dafür geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen komplex und die Interessengegensätze der
Vertragsparteien nicht unerheblich sind. Einigen sich die
Vertragsparteien nicht auf eine Vergütungsvereinbarung, kann die
Schiedsstelle nach § 80 SGB XII von ihnen angerufen werden, die als
Vertragshilfeorgan eine Entscheidung über die streitigen Punkte der
Vergütung zu treffen befugt ist.
Da die Schiedsstellenentscheidungen von beiden Vertragsparteien mit der
Klage beim Landessozialgericht angegriffen werden können, liegen
inzwischen zahlreiche Urteile vor, aus denen sich die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Vertragsparteien und für die
Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle ergeben. In der Revisionsinstanz
hat das Bundessozialgericht – auch bezogen auf die Vereinbarungen von
Pflegesätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung – maßgebliche Urteile
zum Vereinbarungsrecht gesprochen.
Der Referent ist seit vielen Jahren Vorsitzender der Schiedsstellen nach
§ 80 SGB XII für die Länder Berlin und Brandenburg. Er wird das
Vertragsgeschehen darstellen und von den Besonderheiten des
sozialhilferechtlichen Schiedsverfahrens unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung berichten.
Referent: Dr. Christian Grube, VRiVG a. D.,
Rechtsanwalt in der Partnerschaftsgesellschaft mbB BERNZEN
SONNTAG Rechtsanwälte Steuerberater, München
Dienstag, den 31.01.2017
um 18.15 Uhr im Rechtshaus der Universität Hamburg
Rothenbaumchaussee 33
Raum EG 18/19
Der Eintritt ist frei