Liebe Studierende,

der Koordinator des SPB VIII und das Prüfungsamt weisen darauf hin, dass der SPB VIII momentan stark überlaufen ist. Ein erster Hinweis auf die übermäßig starke Frequentierung des SPB VIII wurde bereits im Rahmen der SPB-Infoveranstaltungen am 09. Juni 2021 gegeben.

Aufgrund der sehr hohen Zahl an Prüflingen im SPB VIII hat das Dekanat der Juristischen Fakultät am 05. Juli 2021 beschlossen, die Anzahl der zur SPB-Prüfung zugelassenen Teilnehmer:innen im SPB VIII auf insgesamt 50 zu begrenzen. Teilnehmer:innen, die bereits zur SPB-Prüfung des SPB VIII zugelassen sind, sind davon nicht betroffen.

Zur universitären SPB-Prüfung zugelassenen Teilnehmer:innen beachten bitte, dass aufgrund der begrenzten Kapazitäten pro Semester nur eine eingeschränkte Anzahl an Aufgabenstellungen für Schwerpunkthausarbeiten ausgegeben werden können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Wer diese Verzögerungen bereits bei der Wahl des Schwerpunktbereichs vermeiden möchte, sollte auf andere Schwerpunktbereiche ausweichen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des SPB VIII bleibt – trotz Begrenzung der Zulassungen zur SPB-Prüfung – davon unberührt.

Für Studierende, welche noch nicht zur SPB-Prüfung des SPB VIII zugelassen sind, richtet sich die Bearbeitung des Zulassungsantrages nach dem folgenden Prozedere:

  1. Zulassungsanträge für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung des SPB VIII werden jeweils bis zum 30. März und 30. September eines jeden Jahres im Prüfungsamt gesammelt.
  2. Zum jeweiligen Stichtag wird geprüft, wie viele angemeldete und noch nicht vollständig geprüfte Teilnehmer:innen sich noch im SPB-Prüfungsverfahren des SPB VIII befinden. Liegt die Zahl der formell gemeldeten Teilnehmer:innen zum Stichtag unter 50, wird die Differenz bis zu maximal 50 Teilnehmer:innen mit neuen Teilnehmer:innen aufgefüllt. Welche der beantragten Zulassungen positiv bescheiden werden, entscheidet das Losverfahren. Liegt diese Zahl bei 50 Teilnehmer:innen oder darüber, werden die eingereichten Zulassungsanträge ablehnend entschieden.
  3. In einer Übergangszeit werden – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer:innen, die zur SPB-Prüfung im SPB VIII zugelassen sind – fünfzehn Teilnehmer:innen zum 30. September 2021 und fünf Teilnehmer:innen zum 30. März 2022 zur SPB-Prüfung zugelassen. Auch hier entscheidet das Losverfahren.
  4. Das Losverfahren wird von/m der/dem Schwerpunktbereichskoordinator/in durchgeführt.
  5. Unter Berücksichtigung des ab Ziffer 1 beschrieben Prozederes, kann der Zulassungsantrag nach ablehnender Entscheidung erneut beim Prüfungsamt eingereicht werden.

Die vorgenannten Informationen sind bereits auf der Homepage des SPB VIII seit dem 09. Juli 2021 (https://www.jura.uni-hamburg.de/media/studium/studiengang-rws/schwerpunktbereichsstudium/spb-08-wichtige-hinweise.pdf) eingestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Ivo Appel & Team Prüfungsamt