Nach Maßgabe des SGB V in der GKV Versicherte haben im Fall von Krankheit nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die zu beanspruchenden Leistungen werden in § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V spezifiziert. Wie aber ein konkreter Anspruch in der Praxis realisiert wird, ergibt sich erst aus einer Gesamtschau unterschiedlichster Versorgungsformen im SGB V. Neben dem gleichsam klassischen Versorgungsmodell durch einen Vertragsarzt haben sich zahlreiche besondere Versorgungsformen im SGB V fest etabliert. Mit den vielfältigen Fragen, die sich in diesem Kontext stellen, wird sich das sozialrechtliche Seminar im Sommer 2023 beschäftigen.
Weitere Informationen finden Sie in der Seminarankündigung (PDF).