Liebe Studierende,

der Koordinator des SPB II und das Prüfungsamt weisen darauf hin, dass der SPB II – unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten an Prüfenden – überlaufen ist.

Das Dekanat der Juristischen Fakultät hat am 30. August 2023 beschlossen, die Anzahl der zur SPB-Prüfung zugelassenen Teilnehmer:innen im SPB II auf insgesamt dreißig pro Jahr zu begrenzen. Teilnehmer:innen, die bereits zur SPB-Prüfung des SPB II zugelassen sind, sind davon nicht betroffen.

Zur universitären SPB-Prüfung zugelassenen Teilnehmer:innen beachten bitte, dass aufgrund der begrenzten Kapazitäten pro Semester nur eine eingeschränkte Anzahl an Aufgabenstellungen für Schwerpunkthausarbeiten ausgegeben werden können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Wer diese Verzögerungen bereits bei der Wahl des Schwerpunktbereichs vermeiden möchte, sollte auf andere Schwerpunktbereiche ausweichen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des SPB II bleibt – trotz Begrenzung der Zulassungen zur SPB-Prüfung – davon unberührt.

Für Studierende, welche noch nicht zur SPB-Prüfung des SPB II zugelassen sind, richtet sich die Bearbeitung des Zulassungsantrages nach dem folgenden Prozedere:

  1. Zulassungsanträge für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung des SPB II werden jeweils bis zum 30. März und 30. September eines jeden Jahres im Prüfungsamt gesammelt.
  2. Es werden zwanzig Teilnehmer:innen zum 30. September und zehn Teilnehmer:innen zum 30. März eines jeden Jahres – im Rahmen eines Losverfahrens – zur SPB-Prüfung zugelassen. Das Losverfahren wird von/m der/dem Schwerpunktbereichskoordinator/in durchgeführt.
  3. Unter Berücksichtigung des ab Ziffer 1 beschrieben Prozederes, kann der Zulassungsantrag nach ablehnender Entscheidung erneut beim Prüfungsamt eingereicht werden.

Die vorgenannten Informationen sind auf der Homepage des SPB II seit dem 12. September 2023 eingestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Wolfgang Wurmnest & Team Prüfungsamt