Ein Jurist ohne das Handwerkszeug der juristischen Methode ist orientierungslos. Die Regeln über die Anwendung des Rechts sind Meta-Regeln: Sie bestimmen, wie Recht anzuwenden ist. Im Rahmen der juristischen Methodenlehre geben sie ein Verfahren vor, das dem Rechtsanwender den Weg zu einem nachvollziehbaren Ergebnis weist. Trotz ihrer grundlegenden Bedeutung führt die Methodenlehre im Studium jedoch häufig ein randständiges Dasein. Im Vordergrund stehen oft sehr einseitig das Erlernen einzelner Rechtsgebiete und ihre dogmatische Durchdringung. Dabei ist es gerade die Methode, die darüber entscheidet, ob ein Jurist rechtsstaatlich gebunden oder willkürlich agiert.
Das Seminar will Grundfragen der juristischen Methodik kritisch diskutieren und ihre Bedeutung sowie ihre Grenzen beleuchten. Insbesondere geht es darum zu verdeutlichen, dass der Rechtsstaat auf verlässliche Strukturen angewiesen ist, nach denen Recht in der Praxis ausgelegt und angewandt wird.
Die Veranstaltung soll am 16. und am 17. Juli als Blockseminar abgehalten werden.
Folgende Themen stehen zur Auswahl:
- Hat der Rechtspositivismus die Juristen wehrlos gemacht gegen verbrecherische Gesetze des Nationalsozialismus?, dazu etwa: Dreier, Die Radbruchsche Formel – Erkenntnis oder Bekenntnis, Festschrift für Robert Walter, Wien 1991, S. 117ff?.
- Juristische Methode und nationalsozialistische Rechtslehre im Strafrecht, etwa Ambos, Nationalsozialistisches Strafrecht. Kontinuität und Radikalisierung, Baden-Baden 2019; Wolf, Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?, in: JuS 1996, 189ff.
- Die Canones der Auslegung und ihre Bedeutung für die juristische Falllösung, etwa Schäfers, Einführung in die Methodik der Gesetzesauslegung, JuS 2015, 875ff; Muthorst, Auslegung: Eine Einführung, JA 2013, 721.
- Alles nur Schein? Zur Kritik an der juristischen Methodik, etwa Möllers, Wie Juristen denken und arbeiten – Konsequenzen für die Rolle juristischer Methoden in der juristischen Ausbildung, ZfPW 2019, 94ff; Würdinger: Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, 1.
- Die Freirechtsschule und die Entgrenzung der Rechtswissenschaft, Hermann Kantorowicz, Der Kampf um die Rechtswissenschaft, Heidelberg 1906.
- Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung; BVerfG NJW 2009, 1469 m. A. Rüthers, Trendwende im BVerfG? – Über die Grenzen des „Richterstaates”, NJW 2009, 1461ff.
- Zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung, Tätowierungsverbot für bayerische Polizeivollzugsbeamte, BVerfG NVwZ 2022, 1129).
- Teleologische Reduktion und Analogie, Danwerth, Analogie und teleologische Reduktion – zum Verhältnis zweier scheinbar ungleicher Schwestern, ZfPW 2017, 230ff.
- Teleologische Argumentationsformen: Umkehrschluss, Erst-Recht-Schluss, Schluss vom Negativen und Absurditätsschluss, Schmidt: Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens, JuS 2003, 649; Ritter, Rauhut,Grundzüge zivilrechtlicher Methodik – Schlüssel zu einer gelungenen Fallbearbeitung, JuS 2009, 289.
- Zur Grenze der Rechtsfortbildung: Cookie-Einwilligung II des BGH vom 28.05.2020, I ZR 7/16, m. Anm. Huber, EuR 2021, 696.
- Rechtsfortbildung als grundrechtliche Schutzpflicht, BVerfG: Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, NJW 1973, 1221 ff.
- Der Stufenbau der Rechtsordnung und ihre Bedeutung für Rechtsanwendung und Rechtsgeltung, etwa Lepsius: Normenhierarchie und Stufenbau der Rechtsordnung JuS 2018, 950ff.
- Allgemeine Regelungen zur Auflösung von Normkollisionen im Rechtssystem (lex specialis derogat legi generali, lex superior derogat legi inferiori, lex posterior derogat legi priori), etwa Barczak: Normenkonkurrenz und Normenkollision, JuS 2015, 969.
- Regel und Prinzipien als Bausteine des Rechtssystems, etwa Clement, Vom Nutzen einer Theorie, die alles erklärt: Robert Alexys Prinzipientheorie aus der Sicht der Grundrechtsdogmatik, JZ 2008, S. 756ff; Alexy, Theorie der Grundrechte, 9. Auflage 2020.
- Die anglo-amerikanische Rechtstradition und die Bedeutung des Richterrechts in der nationalen Rechtsordnung, dazu Case law vs. Statute law, etwa Häcker: Das englische Common Law – Eine Einführung, JuS 2014, 872; Wiedemann: Richterliche Rechtsfortbildung, NJW 2014, 2407.
- Besser eine Maschine als ein Richter vor dem Mittagessen? Zur Zukunft des Richters im Zeitalter kognitiver Systeme, etwa Caspar, auf dem Weg zur „vollautomatisierten Justiz“?, Richterzeitung, 2025, S. 160ff.
- Effizienz und rechtliche Grenzen des Einsatzes kognitiver Systeme KI in der Rechtsanwaltschaft, Kilian, Einsatz von KI durch Rechtsanwälte – Risiken und Nebenwirkungen? NJW 2026, 633.
Teilnehmende können bei Übernahme eines Referats und schriftlicher Ausarbeitung (Vortrag ca. 30-35 Minuten, schriftlicher Umfang max. 50.000 Zeichen inkl. Leerzeichen (entspricht 20-25 Seiten)), einen benoteten Leistungseintrag in STiNE erwerben. Der mündliche Vortrag soll zum Seminartermin vorbereitet werden, für die schriftliche Ausarbeitung ist anschließend bis zum 30.09.2026 Zeit.
Eine Vorbesprechung des Seminars findet voraussichtlich am 4. Juni statt (Details werden noch bekannt gegeben). Die Teilnahme an der Vorbesprechung ist erwünscht, aber nicht verpflichtend.
Sofern ausreichend Platz im Seminarraum vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, als Hörer*in am Seminar teilzunehmen ohne Leistungsnachweis. Melden Sie sich bitte für eine Teilnahme und einen Gastplatz per Mail an: stefanie.porath-walsh@uni-hamburg.de.
Seminarankündigung (PDF)